Aktualisierung: Zustieg nur mit FFP2 oder vergleichbar

Update (Stand 19.03.2022)

Die 3G-Regelung entfällt. Die Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske bzw. vergleichbar bleibt weiterhin bestehen mit den untenstehenden Ausnahmen.

Auszug Niedersächsische Corona-Verordnung:

§4

(1)...

3 Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

4 Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Satzes 1 tragen.

1 a) Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs, Fähren oder die jeweils dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen und Fähranlegern, nutzen, haben abweichend von Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen; Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 ausgenommen.

....

(5) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ausgenommen

Die vollständigen Informationen finden Sie hier:

Corona-Vorschriften | Portal Niedersachsen

Update (Stand 11.12.2021)

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.htm

Durch die Aktualisierung der niedersächsischen Coronaverordnung vom 11.12.2021 gilt ab dem 12.12.2021 zusätzlich zur 3G-Regel die Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske bzw. vergleichbar. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes ist nicht mehr ausreichend und berechtigt somit nicht mehr zum Zustieg!

Auszug Corona Änderungsverordnung vom 11.12.2021:

§ 4 Mund-Nasen-Bedeckung

"...Nun haben Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, nutzen, bereits eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bleiben von der Pflicht ausgenommen.

Die Vorschrift ist nach Satz 2 nicht anzuwenden, wenn keine oder eine niedrigere Warnstufe als die Warnstufe 2 im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gilt, in dem die Nutzung von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs beginnt."

__________

Durch den Beschluss des Bundestags & -rats dürfen Zustiege zu unseren moobil+Bussen ab dem 24.11.2021 nur noch unter Berücksichtigung der 3G-Regel sowie der weiter geltenden Maskenpflicht erfolgen.

Hier ein Auszug aus dem neuen Infektionsschutzgesetz, welches am 24.11.2021 in Kraft tritt:

...

§28b

...

(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn

1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und Schülern und der Beförderung in Taxen, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021V1) sind und

2. sie während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.
......
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle beförderten Personen sind verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1) vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.

........

Das bedeutet, dass beim Einstieg eine FFP2-Maske zu tragen ist, sowie der entsprechende 3G-Status-Nachweis bereit zuhalten ist.

Nur noch Personen mit:

- einem negativen Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist bzw. bei PCR-Tests 48 Stunden (keine Selbsttests - mit Ausnahme von Arbeitgebernachweisen),

- einem Impfnachweis über den vollständigen Impfschutz

- oder einem entsprechenden Genesennachweis (nicht älter als 6 Monate)

haben Zutritt.

Ausnahmen zur 3G-Regel:

- Kinder unter 6 Jahren

- Schüler und Schülerinnen die regelmäßig in den Schulen getestet werden

(allgemeinbildende Schulen -> Schülerausweis erforderlich!)

Die vollständigen Informationen finden Sie hier:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Vielen Dank für ihr Verständnis.

Ihr moobil+Team